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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.


2. Auftragserteilung
Alle Vereinabrungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.


3. Lieferung
Die Lieferzeit gilt als nur an nährend vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt (Kalenderwoche) das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit oder bei vereinbarter
Selbstabholung die Abholbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach
Auftragsbestätigung abzunehmen. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zurnutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte- gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten - insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe -,verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse, die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der
vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

4. Preisstellung
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart
ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung
nicht ein.

5. Zahlungsbedingungen
Alle Warenrechnungen sind innerhalb 90 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist, 3 % Skonto gewährt, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
Werkzeugkostenrechnungen sind unverzüglich nach Vorlage und Erhalt der ersten Serienteillieferung ohne Abzug zahlbar. Rüstkostenrechnungen sind unverzüglich nach Vorlage und Erhalt der
betreffenden Teilelieferung ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, der gemäß dem
Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird, zu berechnen.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages
an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs
auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

6. Schutzrechte
Werden bei der Anfertigung von Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

7. Teleranzen
Bei der Anfertigung von Sonderteilen darf die stückmäßige Lieferung um 10% unter- oder überschritten werden, soweit die Abweichung zumutbar ist.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehahltswaren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltswaren auf Kredit zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

9. Werkzeuge
Von den Kosten für anzufertigende Vorrichtungen oder Werkzeuge werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Vorrichtungen/Werkzeuge
erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, daß innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Vorrichtungen/Werkzeuge verfügen.

10. Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl und unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers- nachzubessern
oder Ersatz zu liefern.

11. Sonstige Ersatzansprüche
Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichrechtlichen Sondervermögens
ist.

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